Benötigt mein Ehepartner (Nicht-EWR) mit britischer Aufenthaltskarte ein Visum für Spanien? [Duplikat]


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Ich habe einen italienischen Pass und wohne derzeit mit meiner Frau in Großbritannien. Sie hat nur einen südafrikanischen Pass und eine britische Aufenthaltskarte.

Wir planen für eine Woche nach Spanien zu gehen, aber mir wurde von einigen Leuten gesagt, dass meine Frau kein Visum benötigt, wir müssen nur zusammen mit einer Original-Heiratsurkunde in der Hand reisen. Mir wurde jedoch auch gesagt, dass wir ein Visum brauchen.

Kann mir das bitte jemand erklären?

Antworten:


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Wenn Ihre Frau eine Aufenthaltskarte nach Artikel 10 hat, benötigt sie kein Visum, wenn sie mit Ihnen reist. Die britische Aufenthaltskarte für das Familienmitglied eines EWR-Staatsangehörigen ist eine Karte nach Artikel 10.

Sie ist auch berechtigt, die Warteschlange für EU- / EWR- / Schweizer Pässe zu verwenden, wenn sie im Schengen-Raum ankommt, obwohl sie keinen EU-, EWR- oder Schweizer Pass besitzt, da sie eine "Person ist, die unter der Union Freizügigkeit genießt." Gesetz."

Ihre Heiratsurkunde reicht aus, um ihr Recht auf Freizügigkeit zu begründen, reicht jedoch nicht aus, um sie von der Visumpflicht auszunehmen. Dies kann für die Variation der Ratschläge verantwortlich sein, die Sie erhalten haben.

Die Richtlinie zur Freizügigkeit lautet 2004/38 / EG . Die Begünstigten des Rechts auf Freizügigkeit sind in Artikel 3 definiert. In Absatz 1 heißt es:

Diese Richtlinie gilt für alle Unionsbürger, die in einen anderen Mitgliedstaat als ihren Staatsangehörigen ziehen oder dort wohnen, sowie für ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die sie begleiten oder ihnen beitreten.

Artikel 2 definiert "Familienmitglied" unter anderem den Ehegatten. Artikel 5 Absatz 2 lautet:

Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, müssen lediglich ein Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls nach nationalem Recht haben. Für die Zwecke dieser Richtlinie befreit der Besitz der gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumpflicht.

(Betonung hinzugefügt.)

Artikel 10 Absatz 1 lautet:

Das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, wird durch die Ausstellung eines Dokuments mit der Bezeichnung „Aufenthaltskarte eines Familienmitglieds eines Unionsbürgers“ spätestens sechs Monate nach dem Datum nachgewiesen welche sie den Antrag einreichen. Eine Antragsbescheinigung für die Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

Die Berechtigung zur Nutzung der Passspuren EU / EWR / Schweiz ist im Schengener Grenzkodex enthalten .

Artikel 2 Absatz 5:

„Personen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen“:

(ein)

Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und an die die Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und von der Rat (21) gilt;

(Betonung hinzugefügt)

Dann in Artikel 10 Absatz 2:

Personen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind berechtigt, die Fahrspuren zu benutzen, die durch das in Anhang III Teil A („EU, EWR, CH“) angegebene Zeichen gekennzeichnet sind. Sie können auch die Fahrspuren benutzen, die durch das in Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“) von Anhang III angegebene Zeichen gekennzeichnet sind.

Solange sie mit Ihnen reist oder sich Ihnen anschließt, ist Ihre Frau eine "Person, die das Recht auf Freizügigkeit nach Unionsrecht genießt" und daher "berechtigt ist, die Fahrspuren zu benutzen, die durch das in Teil A (" EU ") angegebene Zeichen gekennzeichnet sind , EWR, CH '). "


@JoErNanO ja, ich habe sie hinzugefügt.
Phoog
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