Es gibt drei Bedenken: 1) Terrorismus; 2) Export- / Importbeschränkungen; und 3) die Brandgefahr durch das in den Batterien von Mobiltelefonen und Laptops enthaltene Lithium.
Die FAA-Bestimmungen beschränken nicht die Anzahl kleiner Lithiumzellen / -batterien, die von Passagieren an Bord mitgeführt werden, obwohl sie die maximale Größe (Kapazität) größerer Zellen / Batterien einschränken - wie sie beispielsweise in Elektrorollstühlen und Hochleistungskameras (Studioblitzgeräte) verwendet werden ).
Die Batterien müssen jedoch in den Geräten enthalten sein, und die Geräte dürfen nur für den persönlichen Gebrauch (und nicht beispielsweise für den Weiterverkauf) verwendet werden. Daher können Sie den Piloten / TSA / Flugbegleiter möglicherweise nicht davon überzeugen, dass Sie (sagen wir) zehn Telefone haben für den wirklich persönlichen Gebrauch.
Aber fünf Handys sind für internationale Verhältnisse in der Tat ziemlich vernünftig, da Sie möglicherweise Sims zwischen verschiedenen Handys austauschen müssen, wenn Sie zwischen verschiedenen Ländern reisen.
(A) Die Batterie muss aus dem Rollstuhl oder einer anderen Mobilitätshilfe gemäß den Anweisungen des Rollstuhls oder des Besitzers einer anderen Mobilitätshilfe oder seines Herstellers entfernt werden.
(B) Die Batterie darf nur im Handgepäck befördert werden.
(C) Batterieklemmen müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden (durch Platzieren in der Originalverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Klemme, z. B. durch Abkleben freiliegender Klemmen oder Platzieren jeder Batterie in einer separaten Plastiktüte oder Schutzhülle).
(D) Die Batterie darf 300 Wattstunden (Wh) nicht überschreiten. und
(E) Maximal eine Ersatzbatterie mit einer Kapazität von 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit einer Kapazität von 160 Wh dürfen mitgeführt werden.
(vi) Dem verantwortlichen Piloten wird vor dem Abflug mündlich oder schriftlich mitgeteilt, wo sich die Lithiumionenbatterie oder die Lithiumionenbatterien an Bord des Flugzeugs befinden.
(18) Mit Ausnahme von §173.21 dieses Unterkapitels enthalten tragbare elektronische Geräte (z. B. Uhren, Rechenmaschinen, Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Notebooks, Camcorder, medizinische Geräte usw.) Trockenzellen oder Trockenbatterien (einschließlich Lithium) Zellen oder Batterien) und Trockenzellen oder Batterien für diese Geräte, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Tragbare elektronische Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, können entweder im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck befördert werden. Ersatzlithiumbatterien dürfen nur im Handgepäck befördert werden. Jede eingebaute Lithiumbatterie oder Ersatzbatterie muss von einem Typ sein, von dem nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung im UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt, und jede Ersatzbatterie muss einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden (z. B. durch Platzieren in der Originalverpackung im Einzelhandel, durch Isolieren der Klemmen durch Abkleben freiliegender Klemmen oder durch Platzieren jeder Batterie in einer separaten Plastiktüte oder Schutzhülle). Darüber hinaus darf jede installierte Lithiumbatterie oder Ersatzbatterie Folgendes nicht überschreiten:
(i) für eine Lithiummetallbatterie einen Lithiumgehalt von nicht mehr als 2 Gramm pro Batterie; oder
(ii) Bei einem Lithium-Ionen-Akku darf die Wattstundenleistung 100 Wh nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Betreibers dürfen tragbare elektronische Geräte Lithium-Ionen-Batterien enthalten, die 100 Wh, jedoch 160 Wh nicht überschreiten, und es dürfen nicht mehr als zwei einzeln geschützte Lithium-Ionen-Batterien, die jeweils 100 Wh, jedoch 160 Wh nicht überschreiten, pro Person mitgeführt werden als Ersatzbatterien im Handgepäck.
(iii) Für eine nicht auslaufende Batterie müssen die Batterie und die Ausrüstung § 173.159a (d) entsprechen. Jede Batterie darf eine Spannung von mehr als 12 Volt und eine Wattstundenleistung von nicht mehr als 100 Wh nicht überschreiten. Es dürfen maximal zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien mitgeführt werden. Solche Geräte und Ersatzbatterien müssen im aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck befördert werden.
(iv) Gegenstände, die Lithiummetall- oder Lithiumionenzellen oder -batterien enthalten, deren Hauptzweck darin besteht, ein anderes Gerät mit Strom zu versorgen, müssen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes als Ersatzbatterien mitgeführt werden.
(19) Mit Ausnahme von § 173.21 dieses Unterkapitels batteriebetriebene tragbare elektronische Rauchgeräte (z. B. E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, E-Wasserpfeifen, persönliche Verdampfer, elektronische Nikotinabgabesysteme) ) Wenn sie von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch befördert werden, dürfen sie nur auf eigene Faust oder im Handgepäck befördert werden. Ersatzlithiumbatterien müssen einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden (durch Einlegen in die Originalverpackung oder durch anderweitige Isolierung der Klemmen, z. B. durch Abkleben freiliegender Klemmen oder Einlegen jeder Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutzhülle). Jede Lithiumbatterie muss von einem Typ sein, der die Anforderungen der einzelnen Prüfungen im UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Das Aufladen der Geräte und / oder der Batterien an Bord des Flugzeugs ist nicht gestattet. Jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten:
(i) für Lithiummetallbatterien einen Lithiumgehalt von 2 Gramm; oder
(ii) Für Lithium-Ionen-Batterien gilt eine Wattstundenleistung von 100 Wh.