Die Einfuhren von gemeinnützigen Einrichtungen müssten die folgenden Bedingungen erfüllen, um eine Ad-hoc-Befreiung vom Zoll zu erhalten:
(a) Die Einfuhren sollten normalerweise als Spenden oder Geschenke aus dem Ausland eingehen. Der Antragsteller oder die Ausnahmegenehmigung in dieser Kategorie sollte eine eingetragene gemeinnützige Organisation sein. Importe, die von Einzelpersonen zur Behandlung oder Unterstützung von Menschen mit lebensbedrohlichen Krankheiten benötigt werden, können jedoch von Fall zu Fall geprüft werden.
(b) Entweder sollte keine Zahlung für die eingeführten Waren erfolgen, oder die Zahlung sollte nur aus dem Betrag erfolgen, der innerhalb Indiens als Spende eingegangen ist.
(c) Die eingeführten Waren sollten für wohltätige Zwecke verwendet werden, ohne dass zwischen Kaste, Glaubensbekenntnis oder Religion unterschieden wird. Sie sollten nicht in der Natur einer bestimmten Religion liegen oder dazu neigen, diese zu fördern / zu verbreiten.
(d) Es wäre notwendig, dass die Einrichtung gemeinnützige Dienste für die gesamte Gesellschaft erbringt, um eine Befreiung in Anspruch zu nehmen, z. B. Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen usw. zu betreiben. Die von der Einrichtung erbrachten Leistungen sollten „kostenlos“ oder die Einrichtung sein sollte auf der Basis „kein Gewinn, kein Verlust“ laufen. Die antragstellende Organisation sollte die geprüfte Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre und gegebenenfalls die von den Einkommensteuerbehörden gewährte Befreiung vorlegen. Die Tätigkeit der Einrichtung sollte nicht kommerzieller Natur sein.
(e) Der gemeinnützige Charakter der Einrichtung, die Tatsache, dass sie Dienstleistungen auf der Basis von „kostenlos“ oder „ohne Verlust, ohne Gewinn“ erbringt, sollte mindestens drei Jahre bestehen und dass sie einen guten Ruf genießt sollte von einer der folgenden Behörden gemäß dem Format in Anhang A zertifiziert sein:
(i) Betroffener Sekretär der Landesregierung (oder)
(ii) Betroffener gemeinsamer Sekretär der Zentralregierung (oder)
(iii) Zuständiger Kommissar für zentrale Verbrauchsteuer / Zoll
(f) Das Institut sollte bescheinigen, dass die eingeführten Waren für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, und sich verpflichten, die für die Inanspruchnahme der Befreiung vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.
Stellen Sie außerdem sicher, dass die Organisation, für die Sie arbeiten, mindestens 3 Jahre lang in einem beliebigen Bundesstaat Indiens tätig ist .
Dann drucken Sie den Anhang aus. Bewahren Sie das Formular und Ihren Ausweis bei sich auf.