Ist eine namenlose Karte für Online-Tickets der Deutschen Bahn gültig?


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Bei der Deutschen Bahn müssen Reisende mit Online-Tickets eine Ausweisform wählen. Für Nicht-Europäer scheint die einzige praktische Option eine Kreditkarte zu sein, und auf der Website werden Name und Kartennummer abgefragt. Ist eine MasterCard-Debitkarte ohne den auf der Karte aufgedruckten Namen des Karteninhabers akzeptabel?

Antworten:


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Diese Frage (und die aktuellen Antworten) sind veraltet. Ab dem 1. Oktober 2016 benötigt die Deutsche Bahn keinen Personalausweis mehr, sondern nur noch einen amtlichen Ausweis (oder ihre Bahncard).

Auf ihren Hilfeseiten (auf Deutsch konnte ich keine englische Version finden)

Ab dem 01.10.2016: Identifikation per amtlichen Lichtbildausweis

Bei Buchungen nach dem 01.10.2016 entfällt die Angabe einer Identifikationskarte. Bei der Kontrolle im Zug müssen Sie nur durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder Ihrer BahnCard legitimieren.

Folgende Lichtbildausweise werden anerkannt:

  • deutscher Personalausweis
  • deutscher Reisepass
  • Kinderreisepass
  • europäischer Personalausweis
  • internationaler Reisepass
  • elektronischer Aufenthaltstitel
  • Bescheinigung über die Meldung Asylsuchender (BüMa)
  • BahnCard (ggf. in Verbindung mit einem Lichtbildausweis)

Es gilt nicht : Führerscheine, Schülerausweise, Truppenausweise und Schwerbehindertenausweise.

das fasst zusammen, was ich oben angegeben habe. Der Mann auf Platz einundsechzig hat diese Veränderungen bereits reflektiert:

Wenn Sie ein Print-at-Home-Ticket der Deutschen Bahn (auf bahn.de als Online-Ticket abgebildet) verwenden wollten, mussten Sie im Zug Ihre Kredit- oder Debitkarte als Ausweis vorweisen. Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass sich dies im Oktober 2016 geändert hat. Sie benötigen lediglich einen Reisepass oder einen anderen anerkannten Ausweis, um Ihren Namen für ein Print-at-Home-Online-Ticket nachzuweisen. Möglicherweise werden Sie vom Dirigenten danach gefragt oder auch nicht.


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Ich schrieb eine E-Mail an DB und fragte danach. Sie antworteten:

Sie können nur Identifikationsnachweise nutzen, wo auch der Name eingetragen ist.

Meine Übersetzung:

Sie können nur einen Identitätsnachweis verwenden, der den Namen enthält.


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Ich bin der festen Überzeugung, dass der DB-Service darauf geantwortet hat, aber es ist falsch. Nach eigenen AGB (176 Seiten ...) ( bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/gesamt2015/… ) steht unter Punkt 6.1.1 (Seite 98) nichts dergleichen. Ich glaube nicht , dies (oder auch bei der DB Beschwerde - Abteilung, die in der Regel recht gut) vor Gericht standhalten würden
wieder einzusetzen Monica - dirkk
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