Meine erste Antwort ist möglicherweise ab dem 18. Oktober 2013 falsch, siehe Über Schengen 90/180-Regel . Nach den neuen Regeln ist die geplante Reise nicht mehr möglich, da Sie drei Monate außerhalb des Schengen-Raums bleiben müssten, um einen weiteren dreimonatigen Aufenthalt zu erhalten.
In Anbetracht der im entsprechenden Teil des Handbuchs genannten Gerichtsentscheidung erscheint es in der Tat notwendig, den Schengen-Raum für einige Tage zu verlassen, um nie länger als drei Monate auf einmal zu bleiben. Davon abgesehen scheint Ihre Interpretation korrekt zu sein.
Die relevanten Bits:
33 Die Kommission und ebenso die finnische Regierung stellen daher fest, dass ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, für das keine Visumpflicht besteht, der am Tag seiner ersten Einreise den Schengen-Raum verlassen hat, einen Aufenthalt von Drei Monate weniger pro Tag am Ende eines anfänglichen Zeitraums von sechs Monaten könnten durch Verlassen dieses Gebiets für einen einzigen Tag am Ende dieses anfänglichen Zeitraums und erneutes Betreten am folgenden Tag drei weitere Monate in dem Gebiet bleiben eine zweite Periode von sechs Monaten, so dass er sich für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten weniger pro Tag frei in diesem Gebiet bewegen kann.
[…]
38 Daraus folgt, dass Staatsangehörige eines Drittlandes ungeachtet der Einhaltung der Anforderung für den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Einreise in Artikel 20 Absatz 1 des KAG auf keinen Fall im Schengen-Raum bleiben dürfen gemäß dieser Bestimmung insgesamt mehr als drei aufeinanderfolgende Monate. Für Staatsangehörige eines Drittlandes, für die keine Visumpflicht besteht, ergibt sich diese absolute Höchstgrenze aus Artikel 5 Absatz 1 des KAG und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 539/2001.
[…]
42 In Bezug auf das von der Kommission vorgelegte Risiko der Umgehung der für lange Aufenthalte geltenden Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 20 Absatz 1 des KAG nach seinem derzeitigen Wortlaut einen Staatsangehörigen eines Dritten zulässt In einem Land, für das keine Visumpflicht besteht, muss es sich für einen Zeitraum von fast sechs Monaten im Schengen-Raum aufhalten, indem zwei aufeinanderfolgende nicht aufeinanderfolgende Aufenthalte zusammengefasst werden. Es ist Sache des Gesetzgebers der Gemeinschaft, diese Bestimmung erforderlichenfalls zu ändern, wenn er der Ansicht ist, dass dies der Fall ist Eine Aggregation kann die Regeln für Aufenthalte von mehr als drei Monaten untergraben.
Vergessen Sie jetzt nicht, dass Ihr Aufenthalt nur für bestimmte Zwecke gelten darf, auch wenn Sie nicht gegen die Dreimonatsregel eines Semesters verstoßen, und Sie nicht berechtigt sind, einzutreten, nur weil Sie dies nicht benötigen ein Visum und habe nicht überschritten. Damit meine ich, dass ein dreimonatiger Aufenthalt und ein erneuter Eintritt zu einer genaueren Prüfung Ihrer tatsächlichen Aktivitäten im Schengen-Raum führen können.