Es scheint, dass die Regeln überarbeitet, geändert und korrigiert wurden, um ab dem 1. April 2016 in Kraft zu treten. Im Folgenden werden diese Änderungen zusammengefasst (möglicherweise jedoch seitdem geändert):
Baggage Rules, 2016 [Mitteilung Nr. 30/2016 - Zoll (NT) vom 1.3.2016, geändert durch Mitteilung Nr. 43/2016 - Zoll (NT) vom 31.3.2016, gelesen mit Berichtigung vom 1.4.2016]
In Ausübung der Befugnisse, die durch Abschnitt 79 des Zollgesetzes von 1962 (52 von 1962) übertragen wurden, und unter Aufhebung der Gepäckvorschriften von 1998, außer in Bezug auf Dinge, die vor einer solchen Aufhebung getan oder unterlassen wurden, trifft die Zentralregierung hiermit eine Entscheidung die folgenden Regeln, nämlich:
- Kurztitel und Beginn.
- (1) Diese Regeln können als Gepäckregeln 2016 bezeichnet werden.
- (2) Sie treten am 1. April 2016 in Kraft.
Definitionen.
- (1) In diesen Regeln, sofern der Kontext nichts anderes erfordert,
- (i) „Anhang“ bezeichnet den Anhang, der an diese Vorschriften angehängt ist;
- (ii) „Familie“ umfasst alle Personen, die im selben Haus wohnen und Teil derselben häuslichen Einrichtung sind;
- (iii) „Kleinkind“ ein Kind, das nicht älter als zwei Jahre ist;
- (iv) „Einwohner“ eine Person, die einen gültigen Reisepass besitzt, der nach dem Passport Act von 1967 (15. von 1967) ausgestellt wurde und normalerweise in Indien wohnt;
- (v) „Tourist“ eine Person, die normalerweise nicht in Indien ansässig ist und die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für legitime Nichteinwanderungszwecke für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten nach Indien einreist;
- (vi) „persönliche Gegenstände“ sind Dinge, die zur Befriedigung des täglichen Bedarfs erforderlich sind, jedoch keinen Schmuck.
- (2) In diesen Regeln verwendete und nicht definierte Wörter und Ausdrücke, die im Customs Act von 1962 (52 von 1962) definiert sind, haben die gleiche Bedeutung, die ihnen in diesem Act jeweils zugewiesen wird.
Passagiere aus anderen Ländern als Nepal, Bhutan oder Myanmar.
- Ein in Indien wohnhafter Inder oder ein in Indien wohnhafter Ausländer oder ein Tourist indischer Herkunft, der nicht aus einem anderen Land als Nepal, Bhutan oder Myanmar anreist, hat die Erlaubnis, zollfreie Waren in seinem gutgläubigen Gepäck mitzuführen ,
- a) benutzte persönliche Gegenstände und Reiseandenken; und b) andere als die in Anhang I genannten Gegenstände bis zu einem Wert von fünfzigtausend Rupien, wenn diese auf der Person oder im mitgeführten Gepäck des Fluggastes mitgeführt werden, sofern ein Tourist ausländischer Herkunft, der kein Kleinkind ist, Zollfreie Gegenstände in seinem gutgläubigen Gepäck, dh a) benutzte persönliche Gegenstände und Reisesouvenirs; und (b) andere als die in Anhang I genannten Gegenstände bis zu einem Wert von fünfzehntausend Rupien, wenn diese auf der Person oder im Begleitgepäck des Passagiers mitgeführt werden: Vorausgesetzt, der Passagier ist ein Säugling und wird nur von Personen benutzt Effekte sind zollfrei zuzulassen.
Erläuterung. - Die kostenlose Erlaubnis eines Passagiers nach dieser Regel darf nicht mit der kostenlosen Erlaubnis eines anderen Passagiers kombiniert werden.
- Passagier aus Nepal, Bhutan oder Myanmar.
- Ein in Indien wohnhafter oder ein in Indien wohnhafter Ausländer oder ein Tourist, der kein Kind aus Nepal, Bhutan oder Myanmar ist, darf zollfreie Waren in seinem gutgläubigen Gepäck mitführen, dh (a) benutzte persönliche Gegenstände und Reisesouvenirs; und (b) andere als die in Anhang I genannten Gegenstände bis zu einem Wert von fünfzehntausend Rupien, wenn diese auf der Person oder im Begleitgepäck des Passagiers mitgeführt werden: Sofern der Passagier ein Kleinkind ist, werden nur persönliche Gegenstände verwendet soll zollfrei sein: Sofern der Passagier auf dem Landweg ankommt, dürfen nur benutzte persönliche Gegenstände zollfrei sein.
Erläuterung. - Die kostenlose Erlaubnis eines Passagiers nach dieser Regel darf nicht mit der kostenlosen Erlaubnis eines anderen Passagiers kombiniert werden.
Schmuck.
- Ein Passagier, der länger als ein Jahr im Ausland wohnt, darf bei seiner Rückkehr nach Indien bis zu einem Gewicht von zwanzig Gramm mit einer Wertobergrenze von fünfzigtausend Rupien zollfrei in seinem gutgläubigen Schmuckgepäck einchecken, wenn er von einem Gentleman-Passagier mitgebracht wird oder vierzig Gramm mit einer Wertobergrenze von einem Lakh Rupien, wenn sie von einer Passagierin mitgebracht werden.
Verlegung des Wohnsitzes.
- (1) Eine Person, die einen Beruf im Ausland ausübt oder ihren Wohnsitz nach Indien verlegt, erhält bei ihrer Rückkehr zusätzlich zu dem nach Regel 3 oder gegebenenfalls Erlaubten eine zollfreie Abfertigung gemäß Regel 4 Artikel in seinem gutgläubigen Gepäck in dem in Spalte (2) der nachstehenden Anlage angegebenen Umfang, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die in dem entsprechenden Eintrag in Spalte (3) der genannten Anlage angegeben sind.
(2) Die in Spalte (3) der genannten Anlage genannten Bedingungen können in dem in Spalte (4) der genannten Anlage genannten Umfang gelockert werden.
BLINDDARM
Dauer des Auslandsaufenthalts Zollfreie Waren Bedingungen Entspannung (1) (2) (3) (4) Von drei Monaten bis zu sechs Monaten Nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführte persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände, jedoch einschließlich der in Anhang II genannten Gegenstände III bis zu einem Gesamtwert von sechzigtausend Rupien. Indischer Passagier - Von sechs Monaten bis zu einem Jahr Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände mit Ausnahme der in Anhang I oder Anhang II genannten Gegenstände, jedoch einschließlich der in Anhang III genannten Gegenstände, bis zu einem Gesamtwert von einem Lakh Rupien.
Indischer Passagier - Mindestaufenthalt von einem Jahr in den letzten zwei Jahren. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände mit Ausnahme der in Anhang I oder Anhang II genannten, jedoch einschließlich der in Anhang III genannten Gegenstände, bis zu einem Gesamtwert von zwei Lakh Rupien. Der indische Passagier hätte diese Konzession in den letzten drei Jahren nicht in Anspruch nehmen dürfen.
- Mindestaufenthalt von zwei Jahren oder mehr. Haushaltsgegenstände für den persönlichen Gebrauch und für das Haus, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind, jedoch die in Anhang III genannten Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von fünf Lakh Rupien einschließen.
(i) Mindestaufenthalt von zwei Jahren im Ausland, unmittelbar vor dem Tag seiner Ankunft bei der Verlegung des Wohnsitzes;
(ii) Der Gesamtaufenthalt in Indien während eines Kurzbesuchs in den beiden vorangegangenen Jahren sollte sechs Monate nicht überschreiten.
und (iii) Passagier hat diese Ermäßigung in den letzten drei Jahren nicht in Anspruch genommen. (a) Für die Bedingung (i) kann der stellvertretende Zollkommissar oder der stellvertretende Zollkommissar einen Kurzaufenthalt von bis zu zwei Monaten im Ausland entschuldigen, wenn die vorzeitige Rückkehr auf Folgendes zurückzuführen ist:
(i) Terminalurlaub oder Urlaub, der vom Passagier in Anspruch genommen wird; oder (ii) sonstige besondere Umstände aus Gründen, die schriftlich festgehalten werden müssen. (b) Für die Bedingung (ii) kann der Hauptzollkommissar oder der Zollkommissar kurze Besuche von mehr als sechs Monaten unter besonderen Umständen aus Gründen dulden, die schriftlich festgehalten werden müssen. Keine Entspannung.
- Währung.
Die Einfuhr und Ausfuhr von Währungen nach diesen Regeln unterliegt den Bestimmungen der Devisenverwaltungsverordnung (Ausfuhr und Einfuhr von Währungen), 2015, und den darin enthaltenen Mitteilungen.
- Bestimmungen für unbegleitetes Gepäck.
(1) Diese Bestimmungen gelten für unbegleitetes Gepäck, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden: Vorausgesetzt, das unbegleitete Gepäck befand sich im Ausland im Besitz des Passagiers und wird innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft in Indien oder innerhalb eines weiteren Monats versandt Zeitraum, in dem der stellvertretende Zollkommissar oder der stellvertretende Zollkommissar Folgendes gestatten kann: Vorausgesetzt, dass das unbegleitete Gepäck bis zu zwei Monate vor der Ankunft des Passagiers oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr als stellvertretender Zollkommissar von Indien landen darf Der Zoll oder der stellvertretende Zollkommissar kann aus Gründen die Aufzeichnung gestatten, wenn er sich davon überzeugt, dass der Passagier aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen, innerhalb von zwei Monaten an der Einreise nach Indien gehindert wurde.B. plötzliche Krankheit des Passagiers oder eines Familienmitglieds oder Naturkatastrophen oder gestörte Umstände oder Störungen der Transport- oder Reisearrangements in dem oder den betroffenen Ländern oder sonstige Gründe, die eine Änderung des Reiseplans des Passagiers erforderlich machten .
- Anwendung dieser Regeln auf Besatzungsmitglieder.
- (1) Diese Regeln gelten auch für die Mitglieder der Besatzung, die zum Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung nach Beendigung ihres Einsatzes an einer Auslandsbeförderung zur Einfuhr ihres Gepäcks beteiligt sind. (2) Unbeschadet der Bestimmungen von Unterregel (1) darf ein Besatzungsmitglied eines Schiffes oder Luftfahrzeugs andere als die in Unterregel (1) genannten Gegenstände wie Pralinen, Käse, Kosmetika usw. mitbringen andere kleine Geschenkartikel für den persönlichen oder familiären Gebrauch, die den Wert von eintausendfünfhundert Rupien nicht überschreiten dürfen.
ANHANG - I (Siehe Regel 3, 4 und 6)
1. Feuerwaffen.
2. Patronen mit Schusswaffen größer als 50.
3. Zigaretten größer als 100 Peitschen oder Zigarren größer als 25 oder Tabak größer als 125 g.
4. Alkoholische Getränke oder Weine von mehr als zwei Litern.
5. Gold oder Silber in anderer Form als Schmuck.
6. Flachbildfernseher (Flüssigkristallanzeige / Leuchtdiode / Plasma).
ANHANG II (Siehe Regel 6)
1. Farbfernsehen.
2. Video-Heimkinosystem.
3. Geschirrspüler.
4. Haushaltskühlschränke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Litern oder einem entsprechenden Wert.
5. Tiefkühltruhe.
6. Videokamera oder die Kombination einer solchen Videokamera mit einer oder mehreren der folgenden Waren, nämlich:
(a) Fernsehempfänger;
- (b) Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
- (c) Videowiedergabegeräte.
7. Kinofilme ab 35 mm.
8. Gold oder Silber in jeder anderen Form als Schmuck.
ANHANG III (Siehe Regel 6)
1. Videokassettenrekorder oder Videokassettenspieler oder Video-Fernsehempfänger oder Videokassetten-Diskettenspieler.
2. Digital Video Disc-Player.
3. Musiksystem.
4. Klimaanlage.
5. Mikrowelle.
6. Textverarbeitungsmaschine.
7. Faxgerät.
8. Tragbares Fotokopiergerät.
9. Waschmaschine.
10. Elektro- oder Flüssiggasherd
11. Personal Computer (Desktop-Computer)
12. Laptop-Computer (Notebook-Computer)
13. Haushaltskühlschränke mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 Litern oder gleichwertigem Inhalt.
[F. Nr.334 / 8/2016 - TRU]