Das hat Spaß gemacht zu recherchieren. Gute Frage!
Praktische Tipps
Rechtsstreitigkeiten sind in jeder Hinsicht schwierig, teuer und zeitaufwendig. Vermeiden Sie sie also - in diesem Fall würde ein einfacher Vertrag mit Einzelheiten darüber, wem das Urheberrecht gehört, helfen. Oft kann ein Vertrag mündlich sein.
Legal
Hier sind meine Überlegungen zur rechtlichen Situation. Ich kenne mich mit Recht und Urheberrecht nicht so gut aus. Auch diese Dinge hängen in hohem Maße von der Gerichtsbarkeit ab, in der Sie sich befinden. Das Folgende gilt nach deutschem Recht.
Relevanter Artikel im deutschen Urheberrecht
Diese Seite enthält Informationen zum Urheberrecht für Fotografen in deutscher Sprache. Der verlinkte Abschnitt sagt:
Können auch mehrere Menschen der Urheber eines Fotos sein?
Ja, dies ist nach § 8 UrhG möglich. Demnach liegt eine Miturheberschaft vor, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erschaffen.
Können mehrere Personen Urheber eines Fotos sein? Ja, das ist nach § 8 UrhG möglich . Dementsprechend liegt eine Mitschöpfung vor, wenn mehrere Schöpfer ein Werk geschaffen haben.
Der Artikel (§8 UrhG) besagt, dass der Erlös nach dem Beitrag jedes Fotografen aufgeteilt wird und dass ein Autor die Rechte an dem Erlös aufgeben kann (Sie können das Urheberrecht selbst nicht aufgeben, aber das ist eine deutsche Besonderheit). Meine praktischen Tipps würden also auch nachträglich funktionieren.
Im Detail sehen Sie sich die Erstellung des Fotos an
Nun, die erste Quelle sagt, dass eine bloße Assistenzarbeit einen nicht zu einem gemeinsamen Autor macht! Die Frage ist nun: Helfen A oder B nur? Ich würde argumentieren, dass B durch Drücken des Auslösers der Assistent ist! (Bitte stellen Sie den Autofokus ein, damit die Sache klarer wird;)).
A wählt den Aufbau, den Ort, die Zusammensetzung und richtet auch die Beleuchtung ein. All dies sind Dinge, die das Foto von einem "Lichtbild" zu einem "Lichtbildwerk" machen (das erste ist ein Foto, das zweite ein Foto mit Kunstfertigkeit). Also macht A nur das, was das Bild ausmacht .
B stellt scharf und drückt auf den Auslöser. Das Fokussieren liegt irgendwo zwischen Können und Kreativität. Die Situation könnte ein Tilt-Shift-Objektiv sein, bei dem der Fokus auf jeden Fall kreativ ist, um beim Drücken des Auslösers automatisch scharf zu stellen. Das Drücken des Auslösers hat das kreative Element, "den richtigen Moment zu wählen". Obwohl B es immer auf Dauerbetrieb setzen könnte und A's mit der Spray-and-Pray-Technik definitiv nicht kreativ ist. Bei der Porträtfotografie sollte man auch die Interaktion zwischen Fotograf und Motiv berücksichtigen.
Fazit
Dies ist nicht eindeutig, aber ich gehe davon aus, dass B als Assistent und damit nicht als Inhaber des Urheberrechts eingestuft ist.
Diskussion
- Habe gerade diese Quelle gefunden. Der Autor ist ein Anwalt, daher sollte sein Rat richtig sein (glauben Sie das, wenn Sie wollen). Hier ist der Fotograf "A" und der Assistent "B". Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Assistent zu diesem Zweck eingestellt wurde und dem Fotografen unterstellt ist.
Sofern dabei alle möglichen Einstellungen des Fotografen vorgenommen werden, sind keine eigenen Urheberrechte vorhanden.
Wenn alle wesentlichen Einstellungen vom Fotografen oder nach seinen spezifischen Anweisungen vorgenommen wurden, [...] erhält der Assistent als Untergebener kein Urheberrecht an den Bildern, auch wenn er den Auslöser gedrückt hat.
Die Autorin fährt dann fort, dass wenn die Assistentin kreative Entscheidungen getroffen hat, sie eine gemeinsame Autorin wird! Also, sehr ähnlich zu meiner Sichtweise und jetzt haben wir dieses Problem gelöst und die Dose mit Würmern geöffnet, was eine kreative Entscheidung ist.