Für die Aufzeichnung stellen sie solche einstellbaren Tiefenanschlusskästen her.
Mit ihnen können Sie die Box an einem Bolzen befestigen und dann die Tiefe einstellen, in der die Box auf dem Bolzen sitzt.
Die Laschen klemmen die Trockenbauwand und halten die Box an Ort und Stelle.
Hier ist, was NEC 2008 sagt ...
314.23 Unterstützungen. Anlagen im Geltungsbereich dieses Artikels sind gemäß einer oder mehreren Bestimmungen in 314.23 (A) bis (H) zu unterstützen.
(A) Oberflächenmontage. Ein Gehäuse, das an einem Gebäude oder einer anderen Oberfläche montiert ist, muss fest und sicher an Ort und Stelle befestigt sein. Wenn die Oberfläche keinen starren und sicheren Halt bietet, ist ein zusätzlicher Halt gemäß anderen Bestimmungen dieses Abschnitts vorzusehen.
(B) Strukturmontage. Ein Gehäuse, das von einem Bauteil eines Gebäudes oder einer Sorte getragen wird, muss entweder direkt oder unter Verwendung einer Metall-, Polymer- oder Holzstrebe starr abgestützt werden.
(1) Nägel und Schrauben. Nägel und Schrauben, die als Befestigungsmittel verwendet werden, müssen mit Halterungen an der Außenseite des Gehäuses befestigt werden, oder sie müssen innerhalb von 6 mm (1⁄4 in.) Von der Rückseite oder den Enden des Gehäuses durch das Innere verlaufen. Schrauben dürfen nicht durch die Box geführt werden, es sei denn, freiliegende Gewinde in der Box sind mit zugelassenen Mitteln geschützt, um einen Abrieb der Leiterisolation zu vermeiden.
(2) Zahnspangen. Metallstreben müssen vor Korrosion geschützt sein und aus Metall bestehen, das mindestens 0,51 mm (0,020 Zoll) dick und unbeschichtet ist. Holzstreben müssen einen Querschnitt von mindestens 25 mm × 50 mm (1 Zoll × 2 Zoll) haben. Holzklammern an feuchten Orten sind unter diesen Bedingungen zu behandeln. Polymerklammern sind als für die Verwendung geeignet zu kennzeichnen.
(C) Montage in fertigen Oberflächen. Ein Gehäuse, das in einer fertigen Oberfläche montiert ist, muss durch Klemmen, Anker oder Befestigungen, die für die Anwendung angegeben sind, fest daran befestigt sein.
(D) Abgehängte Decken. Ein Gehäuse, das an Struktur- oder Stützelementen einer abgehängten Decke montiert ist, darf nicht größer als 1650 cm³ sein und gemäß (D) (1) oder (D) (2) sicher an Ort und Stelle befestigt sein ).
(1) Mitglieder einrahmen. Ein Gehäuse muss mit mechanischen Mitteln wie Bolzen, Schrauben oder Nieten oder mit Clips oder anderen Sicherungsmitteln, die für die Verwendung mit dem Typ des verwendeten Deckenrahmenelements und der verwendeten Gehäuse gekennzeichnet sind, an den Rahmenelementen befestigt werden . Die Rahmenelemente müssen ausreichend abgestützt und sicher aneinander und an der Gebäudestruktur befestigt sein.
(2) Stützdrähte. Die Installation muss den Bestimmungen von 300.11 (A) entsprechen. Das Gehäuse ist mit den für diesen Zweck festgelegten Methoden an Deckenstützdrähten zu befestigen, einschließlich aller zu diesem Zweck installierten zusätzlichen Stützdrähte. Stützdraht (e), die zur Unterstützung des Gehäuses verwendet werden, müssen an jedem Ende so befestigt sein, dass sie im Deckenhohlraum gespannt sind.
(E) Raceway-unterstütztes Gehäuse ohne Geräte, Leuchten oder Lampenfassungen.Ein Gehäuse, das keine anderen Geräte als Spleißgeräte enthält oder eine oder mehrere Leuchten, Lampenfassungen oder andere Geräte trägt und durch das Betreten von Laufbahnen unterstützt wird, darf eine Größe von 1650 cm³ (100 in³) nicht überschreiten. Es muss Thread-Einträge oder Hubs haben, die für diesen Zweck identifiziert wurden. Es muss von zwei oder mehr Leitungen getragen werden, die mit Schraubenschlüssel fest in das Gehäuse oder die Naben eingeschraubt sind. Jedes Rohr muss innerhalb von 900 mm (3 ft) vom Gehäuse oder innerhalb von 450 mm (18 in.) Des Gehäuses befestigt werden, wenn sich alle Kabeleinführungen auf derselben Seite befinden. Ausnahme: Hartmetall, Zwischenmetall oder starre nichtmetallische Leitungen oder elektrische Metallrohre dürfen einen Leitungskörper jeder Größe tragen, einschließlich eines Leitungskörpers, der nur aus einem Leitungseintritt besteht.
(F) Raceway-gestützte Gehäuse mit Geräten, Leuchten oder Lampenfassungen. Ein Gehäuse, das andere Geräte als Spleißgeräte enthält oder eine Leuchte, eine Lampenfassung oder eine andere Ausrüstung trägt und durch das Betreten von Laufbahnen unterstützt wird, darf eine Größe von 1650 cm³ (100 in³) nicht überschreiten. Es muss Thread-Einträge oder Hubs haben, die für diesen Zweck identifiziert wurden. Es muss von zwei oder mehr Leitungen getragen werden, die mit Schraubenschlüssel fest in das Gehäuse oder die Naben eingeschraubt sind. Jedes Rohr muss innerhalb von 450 mm (18 Zoll) vom Gehäuse befestigt sein.
Ausnahme Nr. 1: Starre Metall- oder Zwischenmetallleitungen dürfen einen Leitungskörper jeder Größe tragen, einschließlich eines Leitungskörpers mit nur einem Leitungseintritt, sofern die Handelsgröße des Leitungskörpers nicht größer als die größte Handelsgröße ist der Leitung.
Ausnahme Nr. 2: Eine ununterbrochene Länge (n) eines starren oder mittleren Metallrohrs darf eine Box tragen, die zur Unterstützung von Leuchten oder Lampenfassungen verwendet wird, oder ein Kabelgehäuse tragen, das integraler Bestandteil einer Leuchte ist und anstelle von verwendet wird eine Box gemäß 300.15 (B), in der alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Leitung ist an einem Punkt sicher befestigt, so dass die Länge der Leitung über den letzten Punkt der Leitungsunterstützung hinaus 900 mm (3 ft) nicht überschreitet.
(b) Die ungebrochene Leitungslänge vor dem letzten Punkt der Leitungsunterstützung beträgt 300 mm (12 Zoll) oder mehr, und dieser Teil der Leitung ist an einem Punkt mindestens 300 mm (12 Zoll) von seinem letzten Punkt sicher befestigt Punkt der Unterstützung.
(c) Wenn die Leuchte oder Lampenfassung für unqualifizierte Personen zugänglich ist, befindet sie sich bis zu ihrem tiefsten Punkt mindestens 2,5 m über dem Gefälle oder der Standfläche und mindestens 900 mm (3 ft) horizontal bis 2,5 m (3 ft). 8 ft) Höhe von Fenstern, Türen, Veranden, Feuerleiter oder ähnlichen Orten.
(d) Eine Leuchte, die von einer einzelnen Leitung getragen wird, darf 300 mm (12 Zoll) in keiner Richtung vom Punkt des Leitungseintritts überschreiten.
(e) Das Gewicht, das von einer einzelnen Leitung getragen wird, überschreitet 9 kg nicht. (f) Am Ende der Leuchte oder der Lampenfassung werden die Leitungen mit einem Schraubenschlüssel fest in die Box, den Leitungskörper oder das integrierte Kabelgehäuse eingeschraubt. oder in Hubs, die für diesen Zweck identifiziert wurden. Wenn eine Box oder ein Leitungskörper zur Unterstützung verwendet wird, muss die Leuchte direkt an der Box oder dem Leitungskörper oder durch einen Rohrnippel mit Gewinde befestigt werden, der nicht länger als 75 mm ist.
(G) Gehäuse aus Beton oder Mauerwerk. Ein durch Einbettung getragenes Gehäuse muss als angemessen vor Korrosion geschützt und sicher in Beton oder Mauerwerk eingebettet sein.
(H) Anhängerboxen. Ein von einem Anhänger getragenes Gehäuse muss 314.23 (H) (1) oder (H) (2) entsprechen.
(1) Flexibles Kabel. Eine Box muss von einem Mehrleiterkabel oder -kabel in einer zugelassenen Weise getragen werden, die die Leiter vor Beanspruchung schützt, z. B. einem Zugentlastungsverbinder, der in eine Box mit einer Nabe eingeschraubt ist.
(2) Leitung.Eine Box, die Lampenfassungen oder Leuchten oder Kabelgehäuse in Leuchten trägt, die anstelle von Boxen gemäß 300.15 (B) verwendet werden, muss von starren oder dazwischenliegenden Metallleitungsstielen getragen werden. Bei Stielen, die länger als 450 mm sind, müssen die Stiele mit für den Standort geeigneten flexiblen Befestigungen an das Verkabelungssystem angeschlossen werden. Am Ende der Leuchte müssen die Leitungen fest in die Box oder das Kabelgehäuse oder in die dafür vorgesehenen Naben eingeschraubt werden. Wenn sie nur von einer einzigen Leitung getragen werden, muss verhindert werden, dass sich die Gewindeverbindungen durch Verwendung von Stellschrauben oder anderen wirksamen Mitteln lösen. Die Leuchte muss sich zu jedem Zeitpunkt mindestens 2,5 m über dem Gefälle oder der Stehfläche befinden mindestens 900 mm (3 ft), horizontal gemessen bis zu einer Höhe von 2,5 m (8 ft) von Fenstern, Türen, Veranden, Feuer entweicht oder an ähnlichen Orten. Eine Leuchte, die von einer einzelnen Leitung getragen wird, darf 300 mm (12 Zoll) in horizontaler Richtung vom Punkt des Leitungseintritts nicht überschreiten.
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