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334.30 Sichern und Stützen von nichtmetallisch ummantelten Kabeln muss durch Klammern, Kabelbinder, Gurte, Aufhänger oder ähnliche Befestigungen, die so konstruiert und installiert sind, dass das Kabel nicht beschädigt wird, in Abständen von nicht mehr als 1,4 m (4 1⁄2 ft) gesichert werden. und innerhalb von 300 mm (12 in.) von jedem Abgangskasten. Anschlussdose, Schrank oder Beschlag. Flachkabel dürfen nicht an Kanten geheftet werden. Kabelabschnitte, die vor physischen Beschädigungen durch die Laufbahn geschützt sind, müssen nicht innerhalb der Laufbahn gesichert werden.
(A) Horizontale Läufe durch Löcher und Kerben. Bei anderen als vertikalen Verlegungen gelten Kabel, die gemäß 300.4 verlegt wurden, als gestützt und gesichert, wenn diese nicht länger als 1,4 m sind und das nichtmetallisch ummantelte Kabel mit fester Befestigung versehen ist ein zugelassenes Mittel innerhalb von 300 mm (12 Zoll) von jedem Kasten, Schrank, Leitungskörper oder anderen nichtmetallisch ummantelten Kabelabschluss.
FPN: Siehe 314.17 (C) für Unterstützung, wenn nichtmetallische Kästen verwendet werden
(B) Nicht unterstützte Kabel. Kabel ohne Metallummantelung dürfen nicht unterstützt werden, wenn das Kabel:
(1) Wird zwischen Zugangspunkten durch verdeckte Räume in fertigen Gebäuden oder Bauwerken gefischt, und eine Abstützung ist nicht möglich.
(2) Der Abstand zwischen dem letzten Punkt der Kabelhalterung und dem Anschlusspunkt an eine Leuchte oder ein anderes elektrisches Gerät darf nicht mehr als 1,4 m betragen. Das Kabel und der Anschlusspunkt befinden sich in einer zugänglichen Decke